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KSK 2013 61

Rechtsöffnung

Graubünden · 2013-11-27 · Deutsch GR
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definitive Rechtsöffnung (Kosten) | Rechtsöffnung

Sachverhalt

A. Mit Gesuch vom 26. September 2013 beantragte der X._____, es sei ihm in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Locarno vom 14. November 2012 definitive Rechtsöffnung für den Betrag in der Höhe von Fr. 4‘289.30 Kantons- steuern 2010 zu erteilen. B. Bereits in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2012 führte Z._____ aus, dass sie und ihr Mann Y._____ sowohl die Kantonssteuern 2010, die Bundessteu- ern 2010 sowie die Bundessteuern 2011, total somit Fr. 21‘419.30 bezahlt hätten. Das Ufficio Esecuzione e Fallimenti werde gebeten, die Zahlungseingänge zu überprüfen und ihnen diese zusammen mit dem Rückzug der Forderung zu bestätigen. C. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 teilte das Ufficio esazione e condoni in Bellinzona dem Bezirksgericht Plessur mit, dass die noch fälligen Steuern von Y._____ bezahlt worden seien, weshalb das Gesuch um definitive Rechtsöffnung zurückgezogen werde. Die Kosten seien Y._____ aufzuerlegen. D. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur erkannte mit gleichentags mitgeteil- tem Rechtsöffnungsentscheid vom 22. Oktober 2013 wie folgt: „1. Das Gesuch um Rechtsöffnung in der Betreibung-Nr. _____ des Be- treibungsamtes Locarno wird abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 250.00 gehen zu lasten der gesuchstellenden Partei und sind dem Bezirksgericht Plessur innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ Begründet wurde der Entscheid damit, dass Y._____ die Forderung bezahlt habe, weshalb das Verfahren abgeschrieben werden könne. E. Mit Berichtigungsentscheid vom 31. Oktober 2013, mitgeteilt am 31. Okto- ber 2013, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur wie folgt: „1. Die Ziffer 2 des Dispositivs lautet neu: Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 150.00 gehen zulasten der gesuchstellenden Partei und werden mit dem geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Die zu viel bezahlten CHF 100.00 werden der ge- suchstellenden Partei zurückerstattet. 2. (Rechtsmittelbelehrung). 3. (Mitteilung).“

Seite 3 — 8 Zur Begründung wird ausgeführt, dass mit Entscheid vom 22. Oktober 2013 in der Ziffer 2. des Dispositivs die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.00 anstatt von Fr. 150.00 der gesuchstellenden Partei in Rechnung gestellt worden seien. F. Gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 22. Oktober 2013 liess X._____ am 31. Oktober 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit fol- gendem Antrag erheben: „Der angefochtene Entscheid sei zu Ziffer 2 so zu verändern, dass die zugewiesenen Verfahrenskosten nicht dem Stato del Canton Ticino als gesuchstellende Partei auferlegt werden sondern Herrn Y._____ als Steuerschuldner bei der Einleitung des Verfahrens. Ohne zusätzliche Verfahrenskosten.“ Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Y._____ seine Steuer- schulden nach Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens am 30. September 2013 getilgt habe. Auch wenn durch die nachträgliche Schuldentilgung das Rechtsöff- nungsverfahren gegenstandslos geworden sei, dürften die Verfahrenskosten nicht X._____ auferlegt werden, da Y._____ die Forderung vor der Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens hätte tilgen können. Es rechtfertige sich deshalb, die Verfahrenskosten Y._____ aufzuerlegen. G. Y._____ reichte trotz Aufforderung des Vizepräsidiums des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beschwerdeantwort vom 6. November 2013 keine Stellung- nahme ein. H. Das Bezirksgericht Plessur führt in seiner Aktennotiz vom 7. November 2013 aus, dass X._____ dem Bezirksgericht Plessur schriftlich mitgeteilt habe, die Forderung sei bezahlt worden. Ein Zahlungsbeleg sei nicht eingereicht worden. In der Folge hätten verschiedene Telefonate zwischen der Kanzlei des Bezirksge- richtes Plessur und X._____ stattgefunden. Da kein Zahlungsbeleg eingereicht worden sei, sei das Verfahren in Folge Rückzugs des Rechtsöffnungsgesuches abgeschrieben worden. Dabei seien die Verfahrenskosten irrtümlicherweise mit Fr. 250.00 beziffert worden. Es sei in der Folge ein Berichtigungsentscheid ergangen und die Kosten seien auf Fr. 150.00 reduziert worden. I. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch- tenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen.

Seite 4 — 8 II. Erwägungen

1. a) Gegen Entscheide des Einzelrichters des Bezirksgerichtes in Angelegen- heiten, für die das summarische Verfahren gilt (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO, kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO und Art. 7 Abs. 1 EGzZPO innert zehn Tagen seit der schriftlichen Begründung Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Der Kostenentscheid ist gemäss Art. 110 ZPO selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwer- de ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (vgl. Art. 321 ZPO) b) Vorliegend wird einzig der Kostenentscheid in Ziffer 2. des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs angefochten. Auf die frist- und formegerecht eingereichte Be- schwerde vom 31. Oktober 2013 (Datum Poststempel; vgl. act. A. 1) ist somit ein- zutreten. 2. Gemäss Art. 7 Abs. 1 EGzZPO beurteilt das Kantonsgericht als Rechtsmit- telinstanz zivilrechtliche Berufungen und Beschwerden. Es entscheidet in einzel- richterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert 5‘000 Franken nicht überschreitet (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO). Mit der vorliegenden Beschwerde werden die dem Beschwerdeführer auferlegten vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.- beziehungsweise Fr. 150.- angefochten. Der Streitwert beträgt demnach offensichtlich weniger als Fr. 5‘000.-, womit die Beschwerde gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz entschieden werden kann. 3. Mit einer Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) einerseits und eine unrichtige Feststellung des Sachver- haltes durch die Vorinstanz (lit. b) andererseits geltend gemacht werden. Der Be- griff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebe- nes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfest- stellung gilt indessen eine beschränkte Kognition (Willkürprüfung; vgl. Freiburg- haus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2013, N. 3 ff. zu Art. 320).

4. a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausgeschlossen. Die Beschwerde hat

Seite 5 — 8 im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fort- zusetzen. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt des Erlas- ses des angefochtenen Entscheides bestanden hat. Das Novenverbot gilt nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind. Zulässig sind hinge- gen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Baker McKenzie, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Bern 2010, S. 1191; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Kurzkommentar, Bern 2010, Art. 326 N. 1; Spühler, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2013, N. 1 ff. zu Art. 326 ZPO [zit. Basler Kommentar zur ZPO)]). b) Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren vor dem Kantons- gericht von Graubünden ein Verzeichnis der Zahlungsbewegungen von Y._____ zur Veranschaulichung ein (vgl. act. B. 2). Dieses Dokument lag der Vorinstanz nicht vor, weshalb dieses aufgrund des Gesagten im Beschwerdeverfahren un- berücksichtigt bleiben muss. 5. Der Beschwerdeführer teilte dem Bezirksgericht Plessur am 17. Oktober 2013 mit, dass das Gesuch um definitive Rechtsöffnung zurückgezogen werde, da Y._____ die noch fälligen Steuern bezahlt habe. Die Kosten seien Y._____ aufzu- erlegen. In der Folge schrieb das Bezirksgerichtspräsidium Plessur mit Rechtsöff- nungsentscheid vom 22. Oktober 2013 das Gesuch um Rechtsöffnung in der Be- treibung Nr. _____ ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskos- ten in der Höhe von Fr. 250.- beziehungsweise von Fr. 150.-. Der Beschwerdefüh- rer bringt nun vor, dass die Verfahrenskosten Y._____ hätten auferlegt werden müssen, da er kurz nach der Einreichung des Rechtsöffnungsgesuches seine Forderung am 30. September 2013 getilgt habe. Er bringt damit sinngemäss vor, dass Y._____ unnötige Prozesskosten verursacht habe, die er nun zu bezahlen habe. Dieser Auffassung kann, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, nicht gefolgt werden.

6. a) Gemäss den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Kla- gerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Da vorliegend der Beschwerdeführer sein Gesuch um definitive Rechtsöffnung am 17. Oktober 2013 zurückgezogen hat, gilt er nach soeben Aus- geführtem als unterliegende Partei, weshalb er grundsätzlich verpflichtet ist, die Prozesskosten zu bezahlen.

Seite 6 — 8 b) Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Der Grundsatz der Kostenverlegung nach Prozessausgang erleidet durch das in Art. 108 ZPO verankerte Verursacherprinzip eine (weitere) Ausnahme. Wer Prozess- kosten unnötig verursacht hat, hat diese selber zu bezahlen. Die Kosten müssen durch schuldhaftes oder wenigstens ordnungswidriges Verhalten, also unter Miss- achtung der zumutbaren Sorgfalt, entstanden sein (vgl. Rüegg, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 1 zu Art. 108 ZPO). Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, es wäre Y._____ unter Beachtung der zumutbaren Sorgfalt möglich gewesen, seine Steuerschuld vor Einreichung des Gesuches um definitive Rechtsöffnung zu tilgen, womit ein Rechtsöffnungs- verfahren nicht notwendig geworden wäre. Es geht nun aber weder aus dem Rückzug des Rechtsöffnungsgesuches vom 17. Oktober 2013 (vgl. act. E. 1/4.) noch aus den anderen vorinstanzlichen Akten hervor, dass Y._____ seine Schul- den in der Höhe von Fr. 4‘289.30 tatsächlich kurz nach der Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens am 30. September 2013 bezahlt hat. In der Beschwer- de vom 31. Oktober 2013 (vgl. act. A. 1) wird lediglich vorgebracht, der Beschwer- degegner habe seit dem 1. Juni 2012 keine Anzahlungen mehr geleistet, weshalb das Gesuch um definitive Rechtsöffnung gestellt worden sei. Der Beweis, dass der Beschwerdegegner wie vorgebracht seine Forderung erst am 30. September 2013 getilgt hat, fehlt gänzlich. Y._____ führte hingegen zusammen mit seiner Ehefrau bereits in seiner Stellungnahme vom 18. November 2012 (vgl. entsprechendes Schreiben in act. E. 1/2.), also unmittelbar nach der Zustellung des Zahlungsbe- fehls des Betreibungsamtes Locarno vom 14. November 2012, aus, dass er unter anderem die Steuerschulden für das Jahr 2010 bezahlt habe. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass Y._____ seine vom Beschwerdeführer in Betreibung ge- setzten Steuerschulden in der Höhe von Fr. 4‘289.30 tatsächlich vor der Einrei- chung des Gesuches um definitive Rechtsöffnung am 26. September 2013 bezahlt hat. So geht auch aus seiner Stellungnahme an das Ufficio cantonale esazione e condoni in Bellinzona vom 20. Oktober 2013 (E. 1/7.) hervor, dass er in der Zeit vom 26. April 2010 bis 1. Oktober 2012 zahlreiche Überweisungen an das Ufficio cantonale esazione e condoni geleistet hat. Zu berücksichtigen gilt es auch, dass der Beschwerdeführer das Gesuch um definitive Rechtsöffnung erst zehn Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls vom 14. November 2012 gestellt hat. Die vom Beschwerdegegner eventuell in diesem Zeitraum geleistete Zahlung für die Kantonssteuern 2010 blieb dabei vom Beschwerdeführer unter Umständen zu Unrecht unberücksichtigt. Es ist jedenfalls aus den vorinstanzlichen Akten nicht ersichtlich, geschweige denn vom Beschwerdeführer nachgewiesen worden, dass Y._____ durch schuldhaftes oder ordnungswidriges Verhalten unnötige Prozess-

Seite 7 — 8 kosten im Sinne von Art. 108 ZPO verursacht hat und er zur Übernahme von Pro- zesskosten zu verpflichten gewesen wäre. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.- beziehungs- weise Fr. 150.- dem Beschwerdeführer auferlegt hat. Es liegt keine unrichtige Rechtsanwendung gemäss Art. 320 lit. a ZPO vor. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, womit sie abzuweisen ist. Doch selbst wenn das Gesuch um definitive Rechtsöffnung von der Vorinstanz materiell hätte behandelt werden müssen, würde das Ergebnis wohl nicht anders lauten. Der Schuldner trägt die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens, falls er nach Einreichung des Gesuches die Forderung bezahlt hat (vgl. Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N. 72 zu Art. 84). Ausgehend von der Vermutung, Y._____ habe belegt, die in Betreibung gesetzten Steuerschulden bezahlt zu haben, womit das Gesuch um definitive Rechtsöffnung abzuweisen gewesen wäre, hätten ihm die Verfahrenskosten nur dann auferlegt werden dürfen, wenn der Nachweis erbracht worden wäre, dass er die Schuld erst nach der Einreichung des Gesuches um de- finitive Rechtsöffnung getilgt hat. 7. Wird die Beschwerde abgewiesen, gehen die Prozesskosten, die sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen, zu Lasten der unterliegenden Partei (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden auf Fr. 300.- festgesetzt und gehen zu Lasten des X._____ (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverord- nung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebVSchKG; SR 281.35]). Da der Beschwerdegegner nicht anwaltlich vertreten war und auch keine Stellungnahme eingereicht hat, hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung.

Seite 8 — 8 III.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 250.00 gehen zu lasten der gesuchstellenden Partei und sind dem Bezirksgericht Plessur innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 zu überweisen.

E. 3 (Rechtsmittelbelehrung).

E. 4 (Mitteilung).“ Begründet wurde der Entscheid damit, dass Y._____ die Forderung bezahlt habe, weshalb das Verfahren abgeschrieben werden könne. E. Mit Berichtigungsentscheid vom 31. Oktober 2013, mitgeteilt am 31. Okto- ber 2013, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur wie folgt: „1. Die Ziffer 2 des Dispositivs lautet neu: Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 150.00 gehen zulasten der gesuchstellenden Partei und werden mit dem geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Die zu viel bezahlten CHF 100.00 werden der ge- suchstellenden Partei zurückerstattet. 2. (Rechtsmittelbelehrung). 3. (Mitteilung).“

Seite 3 — 8 Zur Begründung wird ausgeführt, dass mit Entscheid vom 22. Oktober 2013 in der Ziffer 2. des Dispositivs die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.00 anstatt von Fr. 150.00 der gesuchstellenden Partei in Rechnung gestellt worden seien. F. Gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 22. Oktober 2013 liess X._____ am 31. Oktober 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit fol- gendem Antrag erheben: „Der angefochtene Entscheid sei zu Ziffer 2 so zu verändern, dass die zugewiesenen Verfahrenskosten nicht dem Stato del Canton Ticino als gesuchstellende Partei auferlegt werden sondern Herrn Y._____ als Steuerschuldner bei der Einleitung des Verfahrens. Ohne zusätzliche Verfahrenskosten.“ Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Y._____ seine Steuer- schulden nach Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens am 30. September 2013 getilgt habe. Auch wenn durch die nachträgliche Schuldentilgung das Rechtsöff- nungsverfahren gegenstandslos geworden sei, dürften die Verfahrenskosten nicht X._____ auferlegt werden, da Y._____ die Forderung vor der Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens hätte tilgen können. Es rechtfertige sich deshalb, die Verfahrenskosten Y._____ aufzuerlegen. G. Y._____ reichte trotz Aufforderung des Vizepräsidiums des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beschwerdeantwort vom 6. November 2013 keine Stellung- nahme ein. H. Das Bezirksgericht Plessur führt in seiner Aktennotiz vom 7. November 2013 aus, dass X._____ dem Bezirksgericht Plessur schriftlich mitgeteilt habe, die Forderung sei bezahlt worden. Ein Zahlungsbeleg sei nicht eingereicht worden. In der Folge hätten verschiedene Telefonate zwischen der Kanzlei des Bezirksge- richtes Plessur und X._____ stattgefunden. Da kein Zahlungsbeleg eingereicht worden sei, sei das Verfahren in Folge Rückzugs des Rechtsöffnungsgesuches abgeschrieben worden. Dabei seien die Verfahrenskosten irrtümlicherweise mit Fr. 250.00 beziffert worden. Es sei in der Folge ein Berichtigungsentscheid ergangen und die Kosten seien auf Fr. 150.00 reduziert worden. I. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch- tenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen.

Seite 4 — 8 II. Erwägungen

1. a) Gegen Entscheide des Einzelrichters des Bezirksgerichtes in Angelegen- heiten, für die das summarische Verfahren gilt (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO, kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO und Art. 7 Abs. 1 EGzZPO innert zehn Tagen seit der schriftlichen Begründung Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Der Kostenentscheid ist gemäss Art. 110 ZPO selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwer- de ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (vgl. Art. 321 ZPO) b) Vorliegend wird einzig der Kostenentscheid in Ziffer 2. des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs angefochten. Auf die frist- und formegerecht eingereichte Be- schwerde vom 31. Oktober 2013 (Datum Poststempel; vgl. act. A. 1) ist somit ein- zutreten. 2. Gemäss Art. 7 Abs. 1 EGzZPO beurteilt das Kantonsgericht als Rechtsmit- telinstanz zivilrechtliche Berufungen und Beschwerden. Es entscheidet in einzel- richterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert 5‘000 Franken nicht überschreitet (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO). Mit der vorliegenden Beschwerde werden die dem Beschwerdeführer auferlegten vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.- beziehungsweise Fr. 150.- angefochten. Der Streitwert beträgt demnach offensichtlich weniger als Fr. 5‘000.-, womit die Beschwerde gemäss Art.

E. 7 Wird die Beschwerde abgewiesen, gehen die Prozesskosten, die sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen, zu Lasten der unterliegenden Partei (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden auf Fr. 300.- festgesetzt und gehen zu Lasten des X._____ (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverord- nung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebVSchKG; SR 281.35]). Da der Beschwerdegegner nicht anwaltlich vertreten war und auch keine Stellungnahme eingereicht hat, hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 300.- gehen zu Lasten des X._____.
  3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungs- beschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerde- legitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwer- de gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 27. November 2013 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 13 61

3. Dezember 2013 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Schlenker Aktuar Hitz In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X . _ _ _ _ _, Beschwerdeführer, vertreten durch Ufficio esazione e condoni, Viale Stefano Franscini 8, 6501 Bellinzona, gegen den Entscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Plessur vom 22. Okto- ber 2013, mitgeteilt am 22. Oktober 2013, in Sachen des Beschwerdeführers ge- gen Y._____, Beschwerdegegner, betreffend definitive Rechtsöffnung (Kosten), hat sich ergeben:

Seite 2 — 8 I. Sachverhalt A. Mit Gesuch vom 26. September 2013 beantragte der X._____, es sei ihm in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Locarno vom 14. November 2012 definitive Rechtsöffnung für den Betrag in der Höhe von Fr. 4‘289.30 Kantons- steuern 2010 zu erteilen. B. Bereits in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2012 führte Z._____ aus, dass sie und ihr Mann Y._____ sowohl die Kantonssteuern 2010, die Bundessteu- ern 2010 sowie die Bundessteuern 2011, total somit Fr. 21‘419.30 bezahlt hätten. Das Ufficio Esecuzione e Fallimenti werde gebeten, die Zahlungseingänge zu überprüfen und ihnen diese zusammen mit dem Rückzug der Forderung zu bestätigen. C. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 teilte das Ufficio esazione e condoni in Bellinzona dem Bezirksgericht Plessur mit, dass die noch fälligen Steuern von Y._____ bezahlt worden seien, weshalb das Gesuch um definitive Rechtsöffnung zurückgezogen werde. Die Kosten seien Y._____ aufzuerlegen. D. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur erkannte mit gleichentags mitgeteil- tem Rechtsöffnungsentscheid vom 22. Oktober 2013 wie folgt: „1. Das Gesuch um Rechtsöffnung in der Betreibung-Nr. _____ des Be- treibungsamtes Locarno wird abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 250.00 gehen zu lasten der gesuchstellenden Partei und sind dem Bezirksgericht Plessur innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ Begründet wurde der Entscheid damit, dass Y._____ die Forderung bezahlt habe, weshalb das Verfahren abgeschrieben werden könne. E. Mit Berichtigungsentscheid vom 31. Oktober 2013, mitgeteilt am 31. Okto- ber 2013, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur wie folgt: „1. Die Ziffer 2 des Dispositivs lautet neu: Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 150.00 gehen zulasten der gesuchstellenden Partei und werden mit dem geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Die zu viel bezahlten CHF 100.00 werden der ge- suchstellenden Partei zurückerstattet. 2. (Rechtsmittelbelehrung). 3. (Mitteilung).“

Seite 3 — 8 Zur Begründung wird ausgeführt, dass mit Entscheid vom 22. Oktober 2013 in der Ziffer 2. des Dispositivs die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.00 anstatt von Fr. 150.00 der gesuchstellenden Partei in Rechnung gestellt worden seien. F. Gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 22. Oktober 2013 liess X._____ am 31. Oktober 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit fol- gendem Antrag erheben: „Der angefochtene Entscheid sei zu Ziffer 2 so zu verändern, dass die zugewiesenen Verfahrenskosten nicht dem Stato del Canton Ticino als gesuchstellende Partei auferlegt werden sondern Herrn Y._____ als Steuerschuldner bei der Einleitung des Verfahrens. Ohne zusätzliche Verfahrenskosten.“ Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Y._____ seine Steuer- schulden nach Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens am 30. September 2013 getilgt habe. Auch wenn durch die nachträgliche Schuldentilgung das Rechtsöff- nungsverfahren gegenstandslos geworden sei, dürften die Verfahrenskosten nicht X._____ auferlegt werden, da Y._____ die Forderung vor der Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens hätte tilgen können. Es rechtfertige sich deshalb, die Verfahrenskosten Y._____ aufzuerlegen. G. Y._____ reichte trotz Aufforderung des Vizepräsidiums des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beschwerdeantwort vom 6. November 2013 keine Stellung- nahme ein. H. Das Bezirksgericht Plessur führt in seiner Aktennotiz vom 7. November 2013 aus, dass X._____ dem Bezirksgericht Plessur schriftlich mitgeteilt habe, die Forderung sei bezahlt worden. Ein Zahlungsbeleg sei nicht eingereicht worden. In der Folge hätten verschiedene Telefonate zwischen der Kanzlei des Bezirksge- richtes Plessur und X._____ stattgefunden. Da kein Zahlungsbeleg eingereicht worden sei, sei das Verfahren in Folge Rückzugs des Rechtsöffnungsgesuches abgeschrieben worden. Dabei seien die Verfahrenskosten irrtümlicherweise mit Fr. 250.00 beziffert worden. Es sei in der Folge ein Berichtigungsentscheid ergangen und die Kosten seien auf Fr. 150.00 reduziert worden. I. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch- tenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen.

Seite 4 — 8 II. Erwägungen

1. a) Gegen Entscheide des Einzelrichters des Bezirksgerichtes in Angelegen- heiten, für die das summarische Verfahren gilt (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO, kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO und Art. 7 Abs. 1 EGzZPO innert zehn Tagen seit der schriftlichen Begründung Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Der Kostenentscheid ist gemäss Art. 110 ZPO selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwer- de ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (vgl. Art. 321 ZPO) b) Vorliegend wird einzig der Kostenentscheid in Ziffer 2. des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs angefochten. Auf die frist- und formegerecht eingereichte Be- schwerde vom 31. Oktober 2013 (Datum Poststempel; vgl. act. A. 1) ist somit ein- zutreten. 2. Gemäss Art. 7 Abs. 1 EGzZPO beurteilt das Kantonsgericht als Rechtsmit- telinstanz zivilrechtliche Berufungen und Beschwerden. Es entscheidet in einzel- richterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert 5‘000 Franken nicht überschreitet (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO). Mit der vorliegenden Beschwerde werden die dem Beschwerdeführer auferlegten vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.- beziehungsweise Fr. 150.- angefochten. Der Streitwert beträgt demnach offensichtlich weniger als Fr. 5‘000.-, womit die Beschwerde gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz entschieden werden kann. 3. Mit einer Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) einerseits und eine unrichtige Feststellung des Sachver- haltes durch die Vorinstanz (lit. b) andererseits geltend gemacht werden. Der Be- griff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebe- nes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfest- stellung gilt indessen eine beschränkte Kognition (Willkürprüfung; vgl. Freiburg- haus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2013, N. 3 ff. zu Art. 320).

4. a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausgeschlossen. Die Beschwerde hat

Seite 5 — 8 im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fort- zusetzen. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt des Erlas- ses des angefochtenen Entscheides bestanden hat. Das Novenverbot gilt nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind. Zulässig sind hinge- gen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Baker McKenzie, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Bern 2010, S. 1191; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Kurzkommentar, Bern 2010, Art. 326 N. 1; Spühler, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2013, N. 1 ff. zu Art. 326 ZPO [zit. Basler Kommentar zur ZPO)]). b) Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren vor dem Kantons- gericht von Graubünden ein Verzeichnis der Zahlungsbewegungen von Y._____ zur Veranschaulichung ein (vgl. act. B. 2). Dieses Dokument lag der Vorinstanz nicht vor, weshalb dieses aufgrund des Gesagten im Beschwerdeverfahren un- berücksichtigt bleiben muss. 5. Der Beschwerdeführer teilte dem Bezirksgericht Plessur am 17. Oktober 2013 mit, dass das Gesuch um definitive Rechtsöffnung zurückgezogen werde, da Y._____ die noch fälligen Steuern bezahlt habe. Die Kosten seien Y._____ aufzu- erlegen. In der Folge schrieb das Bezirksgerichtspräsidium Plessur mit Rechtsöff- nungsentscheid vom 22. Oktober 2013 das Gesuch um Rechtsöffnung in der Be- treibung Nr. _____ ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskos- ten in der Höhe von Fr. 250.- beziehungsweise von Fr. 150.-. Der Beschwerdefüh- rer bringt nun vor, dass die Verfahrenskosten Y._____ hätten auferlegt werden müssen, da er kurz nach der Einreichung des Rechtsöffnungsgesuches seine Forderung am 30. September 2013 getilgt habe. Er bringt damit sinngemäss vor, dass Y._____ unnötige Prozesskosten verursacht habe, die er nun zu bezahlen habe. Dieser Auffassung kann, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, nicht gefolgt werden.

6. a) Gemäss den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Kla- gerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Da vorliegend der Beschwerdeführer sein Gesuch um definitive Rechtsöffnung am 17. Oktober 2013 zurückgezogen hat, gilt er nach soeben Aus- geführtem als unterliegende Partei, weshalb er grundsätzlich verpflichtet ist, die Prozesskosten zu bezahlen.

Seite 6 — 8 b) Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Der Grundsatz der Kostenverlegung nach Prozessausgang erleidet durch das in Art. 108 ZPO verankerte Verursacherprinzip eine (weitere) Ausnahme. Wer Prozess- kosten unnötig verursacht hat, hat diese selber zu bezahlen. Die Kosten müssen durch schuldhaftes oder wenigstens ordnungswidriges Verhalten, also unter Miss- achtung der zumutbaren Sorgfalt, entstanden sein (vgl. Rüegg, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 1 zu Art. 108 ZPO). Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, es wäre Y._____ unter Beachtung der zumutbaren Sorgfalt möglich gewesen, seine Steuerschuld vor Einreichung des Gesuches um definitive Rechtsöffnung zu tilgen, womit ein Rechtsöffnungs- verfahren nicht notwendig geworden wäre. Es geht nun aber weder aus dem Rückzug des Rechtsöffnungsgesuches vom 17. Oktober 2013 (vgl. act. E. 1/4.) noch aus den anderen vorinstanzlichen Akten hervor, dass Y._____ seine Schul- den in der Höhe von Fr. 4‘289.30 tatsächlich kurz nach der Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens am 30. September 2013 bezahlt hat. In der Beschwer- de vom 31. Oktober 2013 (vgl. act. A. 1) wird lediglich vorgebracht, der Beschwer- degegner habe seit dem 1. Juni 2012 keine Anzahlungen mehr geleistet, weshalb das Gesuch um definitive Rechtsöffnung gestellt worden sei. Der Beweis, dass der Beschwerdegegner wie vorgebracht seine Forderung erst am 30. September 2013 getilgt hat, fehlt gänzlich. Y._____ führte hingegen zusammen mit seiner Ehefrau bereits in seiner Stellungnahme vom 18. November 2012 (vgl. entsprechendes Schreiben in act. E. 1/2.), also unmittelbar nach der Zustellung des Zahlungsbe- fehls des Betreibungsamtes Locarno vom 14. November 2012, aus, dass er unter anderem die Steuerschulden für das Jahr 2010 bezahlt habe. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass Y._____ seine vom Beschwerdeführer in Betreibung ge- setzten Steuerschulden in der Höhe von Fr. 4‘289.30 tatsächlich vor der Einrei- chung des Gesuches um definitive Rechtsöffnung am 26. September 2013 bezahlt hat. So geht auch aus seiner Stellungnahme an das Ufficio cantonale esazione e condoni in Bellinzona vom 20. Oktober 2013 (E. 1/7.) hervor, dass er in der Zeit vom 26. April 2010 bis 1. Oktober 2012 zahlreiche Überweisungen an das Ufficio cantonale esazione e condoni geleistet hat. Zu berücksichtigen gilt es auch, dass der Beschwerdeführer das Gesuch um definitive Rechtsöffnung erst zehn Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls vom 14. November 2012 gestellt hat. Die vom Beschwerdegegner eventuell in diesem Zeitraum geleistete Zahlung für die Kantonssteuern 2010 blieb dabei vom Beschwerdeführer unter Umständen zu Unrecht unberücksichtigt. Es ist jedenfalls aus den vorinstanzlichen Akten nicht ersichtlich, geschweige denn vom Beschwerdeführer nachgewiesen worden, dass Y._____ durch schuldhaftes oder ordnungswidriges Verhalten unnötige Prozess-

Seite 7 — 8 kosten im Sinne von Art. 108 ZPO verursacht hat und er zur Übernahme von Pro- zesskosten zu verpflichten gewesen wäre. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.- beziehungs- weise Fr. 150.- dem Beschwerdeführer auferlegt hat. Es liegt keine unrichtige Rechtsanwendung gemäss Art. 320 lit. a ZPO vor. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, womit sie abzuweisen ist. Doch selbst wenn das Gesuch um definitive Rechtsöffnung von der Vorinstanz materiell hätte behandelt werden müssen, würde das Ergebnis wohl nicht anders lauten. Der Schuldner trägt die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens, falls er nach Einreichung des Gesuches die Forderung bezahlt hat (vgl. Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N. 72 zu Art. 84). Ausgehend von der Vermutung, Y._____ habe belegt, die in Betreibung gesetzten Steuerschulden bezahlt zu haben, womit das Gesuch um definitive Rechtsöffnung abzuweisen gewesen wäre, hätten ihm die Verfahrenskosten nur dann auferlegt werden dürfen, wenn der Nachweis erbracht worden wäre, dass er die Schuld erst nach der Einreichung des Gesuches um de- finitive Rechtsöffnung getilgt hat. 7. Wird die Beschwerde abgewiesen, gehen die Prozesskosten, die sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen, zu Lasten der unterliegenden Partei (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden auf Fr. 300.- festgesetzt und gehen zu Lasten des X._____ (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverord- nung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebVSchKG; SR 281.35]). Da der Beschwerdegegner nicht anwaltlich vertreten war und auch keine Stellungnahme eingereicht hat, hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung.

Seite 8 — 8 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 300.- gehen zu Lasten des X._____. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungs- beschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerde- legitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwer- de gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: